Eine echte Online-Scheidung, also eine Ehescheidung ohne gerichtlichen Scheidungstermin, ist in Deutschland derzeit nur in Ausnahmefällen möglich.
In § 128 I FamFG ist Folgendes geregelt:
„Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören.“
Zwar ist die persönliche Anhörung der Eheleute im Scheidungsverfahren kein absolutes Muss aber die Großzahl der Familiengerichte wird darauf nicht verzichten.
Vereinzelt gab es bei den von uns betreuten Scheidungsverfahren Richter oder Richterinnen, die auf eine persönliche Anhörung verzichtet haben aber hier handelte sich um jeweils fallbezogene Ausnahmen.
Bei Scheidungen im Inland ist daher stets von einer persönlichen Anhörung auszugehen.
Es besteht aber die Möglichkeit, dass die Ehegatten getrennt voneinander und ggfls. auch bei verschiedenen Gerichten angehört werden.
Dazu ist in § 128 III FamFG Folgendes geregelt:
„Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.“
„Ersuchter Richter“ bedeutet hier, dass das mit der Scheidung befasste Gericht für die Anhörung des anderen Ehepartners ein gesondertes Amtsgericht bestimmt (z.B. am Wohnort dessen).
Mittlerweile ist es darüber hinaus auch Gang und Gäbe, dass im Ausland lebend Eheleute nicht persönlich angehört werden.
Hier reicht oft eine schriftliche und von einer deutschen Auslandsvertretung begalubigte Erklärung, welche die persönliche Anhörung dann ersetzt.
Dann kann man im Grunde von einer echten Online-Scheidung sprechen.
In Zuge der Technisierung und Digitalisierung der Justiz ist aber davon auszugehen, dass persönliche Anhörungen zukünftig auch per Videokonferenz oder Videotelefonie erfolgen können.
In Thüringen hat es bereits ein Amtsgericht gegeben, welches die Anhörung via Skype durchgeführt hat.