Das Familiengericht fordert von den beteiligten Versorgungsträgern Auskünfte über die Höhe Ihrer jeweils erworbenen ehezeitlichen Anwartschaften an.
Erst dann kann es über den Versorgungsausgleich entscheiden kann.
Geht beim Versicherungsträger das Auskunftsersuchen des Amtsgerichts ein, wird zunächst Ihr Rentenversicherungskonto bis zum Stichtag „Ende der Ehezeit“ vollständig geklärt.
Sollten noch Lücken in Ihrem Versicherungskonto enthalten sein, wird der Rentenversicherungsträger Sie um Angaben und Unterlagen zu diesen Zeiten bitten.
Anschließend ermittelt Ihr Rentenversicherungsträger die Anzahl der Entgeltpunkte, die Sie in der Ehezeit erworben haben (Ehezeitanteil).
Das geschieht in zwei Schritten:
In einem ersten Schritt werden die Entgeltpunkte für eine fiktive Altersrente berechnet, die am Folgetag des Endes der Ehezeit beginnen würde.
In diese Berechnung werden alle rentenrechtlich bedeutsamen Zeiten und Daten bis zum Ende der Ehezeit einbezogen – einschließlich der vorehelichen Zeiten.
Im zweiten Schritt werden die aus den vorehelichen Zeiten stammenden Entgeltpunkte herausgerechnet.
Das Ergebnis ist der Ehezeitanteil Ihrer Rentenanwartschaft, der nur die auf die Ehezeit entfallenden Daten und Zeiten berücksichtigt.
Bezieht ein Ehepartner bereits eine Rente, werden die ehezeitlichen Entgeltpunkte in bestimmten Fällen anhand des Rentenbescheides ermittelt (zum Beispiel bei Altersrenten).
Entgeltpunkte aus Zeiten in den alten und neuen Bundesländern oder aus der knappschaftlichen Rentenversicherung werden in der Auskunft an das Familiengericht getrennt errechnet.
Es gibt vier Entgeltpunktearten beim Versorgungsausgleich:
„West“-Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung
(Ost)-Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung
„West“-Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung
(Ost)-Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung
Die Ehezeitanteile teilt Ihr Rentenversicherungsträger dem Familiengericht getrennt für jede Entgeltpunkteart mit.
Haben Sie in der Ehezeit auch Beiträge zur Höherversicherung gezahlt, wird dem Familiengericht der entsprechende Ehezeitanteil als Euro-Betrag mitgeteilt.
Für die in der Auskunft ausgewiesenen Ehezeitanteile unterbreitet der Rentenversicherungsträger dem Familiengericht jeweils einen Vorschlag über die Höhe des auszugleichenden Werts.
Der Ausgleichswert entspricht bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung genau der Hälfte des Ehezeitanteils.
Das Familiengericht kann diesen Wert für seine Entscheidung über den Versorgungsausgleich übernehmen.
Darüber hinaus nennt der Rentenversicherungsträger dem Familiengericht in seiner Auskunft auch den Einkaufspreis der vorgeschlagenen Ausgleichswerte.
Dies ist der sogenannte korrespondierende Kapitalwert.
Das ist der Kapitalbetrag, der für die Begründung der jeweiligen Ausgleichswerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Ende der Ehezeit zu zahlen wäre.
Das Familiengericht benötigt diesen Wert in bestimmten Fällen;
z.B. um die von den Ehepartnern in verschiedenen Versorgungssystemen erworbenen Anrechte miteinander vergleichen zu können.
Ein Vergleich erfolgt beispielsweise, um festzustellen, ob der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise auszuschließen ist.
Die Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger stellt das Familiengericht beiden Ehepartnern beziehungsweise deren Anwälten zur Verfügung.
Dadurch erhalten beide Einblick in den eigenen Versicherungsverlauf und den des Ehepartners und können prüfen, ob diese voll ständig sind.