Bereinigtes Nettoeinkommen als Gundlage des Unterhalts

Die Grundlage für alle Berechnungen im Unterhaltsrecht bildet das bereinigte Nettoeinkommen.

Dabei berechnet man zunächst das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen eine Jahres.

 

Zum Einkommen zählen dabei inbesondere:

  1. Nettoeinkommen aus nichtselbständiger
  2.  Nettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit
  3.  Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung
  4.  Steuererstattungen
  5.  Aufwandsentschädigungen
  6.  Elterngeld
  7.  Wohnwertvorteil
  8. Ein Wohnwertvorteil kann vorliegen, wenn man in einer Immobilie mietfrei lebt, die einem selbst ganz oder teilweise gehört. Bei der Berechnung des Wohnwertvorteils ist grundsätzlich die objektive Marktmiete zugrunde zu legen. Diese sozusagen ersparte Miete, erhöht dann das unterhaltsrelevante Einkommen.

  9.  Abfindungen

 

Davon abzugsfähig sind unter anderem folgende anrechenbare monatliche Aufwendungen wie:

  1.  maßgebliche Steuern und Abzüge
  2.  angemessene Vorsorgeaufwendungen
  3. Beim Kindes- und Ehegattenunterhalt können bis zu 4 % des Jahresbruttoeinkommens für die zusätzliche Altersvorsorge aufgewendet werden. Selbstständige können 20 % ihres Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge aufwenden.

  4.  abgrenzbare berufsbedingt bedingte Aufwendungen i.H.v. einer üblichen Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens (mindestens 50 EUR höchstens 150 EUR)
  5.  Kosten der Kinderbetreuung
  6. Zu den Kinderbetreuungskosten zählen die Kita- und Schulgebühren.

  7.  ehebedingte Schulden
  8. Zu den ehebedingten Verbindlichkeiten zählen solche, die bereits vor der Trennung eingegangen wurden, sowie Schulden, die vor der Trennung der Eheleute im Einverständnis mit dem anderen Ehepartner aufgenommen wurden. Es handelt sich dabei zumeist um Kredite zur Anschaffung des gemeinsamen Hausrats.

  9.  notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeuges
  10. Für die notwendigen Kosten der beruflich bedingten Nutzung eines Kfz kann der nach den Sätzen des § 5 II Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (aktuell 0,30 €) pro Kilometer in Ansatz gebracht werden. Damit sind die Anschaffungskosten mit erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer in der Regel 0,20 €)

 

So berechnet man das bereinigte Nettoeinkommen und kann der Unterhalt anhand der Unterhaltstabelle ermitteln.

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