Grundsätzlich müssen die Ehegatten vor einer Scheidung ein Jahr getrennt voneinander leben.
Das gilt auch, wenn beide Ehepartner einvernehmlich die Scheidung möchten.
Die Ehepartner leben voneinander getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht.
Das kann dadurch geschehen, in dem einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, es kann aber innerhalb der gemeinsamen Wohnung eine wirksame Trennung erfolgen.
Man spricht hier von der Trennung von Tisch und Bett.
Dabei sollten die Eheleute getrennte Haushalte führen und in getrennten Zimmern schlafen.
Sollte es während des Trennungsjahres zu einem Versöhnungsversuch gekommen sein und die Ehegatten wieder für kurze Zeit zusammen leben, unterbricht dies das Trennungsjahr nicht.
Wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben und in Übereinstimmung die Scheidung wollen, wird das Scheitern der Ehe vermutet.
Das Scheitern muss dann nicht gegenüber dem Gericht bewiesen werden.
Um die Scheidung zu beschleunigen besteht die Möglichkeit, den Scheidungsantrag bereits einige Zeit vor Ablauf des Trennungsjahres einzureichen.
Das Trennungsjahr muss nämlich bis zum Scheidungstermin beim Familiengericht abgelaufen sein und nicht schon bei Einreichung der Ehescheidung.
Etwas anderes gilt nur bei einer Scheidung mit Verfahrenskostenhilfe/ Prozesskostenhilfe.
Hier muss das Trennungsjahr mit Einreichung des Antrages auf Verfahrenskostenhilfe abgelaufen sein.