• Unbekannter Aufenhalt – Scheidung möglich?

    • 26. September 2018
    • Posted By : Christian Kah
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    • Ausland öffentliche zustellung scheidung Scheidungsantrag unbekannter Aufenthalt

    Frage:

    Ich habe keine Adresse von meinem Ehegatten und habe auch jahrelang keinen Kontakt mehr. Kann ich mich trotzdem scheiden lassen?

    Antwort vom Fachanwalt:

    Es kommt gar nicht so selten vor, dass man sich komplett aus den Augen verliert und auch keine Adresse des anderen Ehegatten vorhanden ist und auch sonst kein Kontakt mehr vorhanden ist. Keine Telefonnummer. Auch Facebook hilft nicht weiter.

    Nicht selten taucht ein Ehegatte nach Scheitern der Ehe völlig unter, beginnt ein neues Leben – nicht selten im Ausland. Aber selbstverständlich will man ja auch irgendwann mal geschieden werden. Ist dies möglich?

    In diesen Fällen ist es möglich, die Scheidung öffentlich zustellen zu lassen. Man stellt sich das vor wie eine Art Aushang im Gericht. Ist eine gewisse Zeit verstrichen, dann gilt der Scheidungsantrag  – auch ohne den anderen Ehegatten – als zugestellt. Die Voraussetzungen regelt § 185 ZPO.

    Die öffentliche Zustellung ist daher an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Die Aussage, man wisse nicht, wo der andere Ehegatte sich aufhält ist leider nicht ausreichend. Die Gerichte stellen diesbezüglich hohe Anforderungen. Die Rechtsprechung spricht diesbezüglich von einem „allgemein unbekannten“ Aufenthalt. Man muss schon intensive Nachforschungen betrieben haben, um den Aufenthalt des Ehegatten ausfindig zu machen. Kurze Anfragen bei Freunden und Verwandten reicht nicht aus. Wichtig ist immer, dem Gericht gegenüber nachzu­weisen, dass man alles Erreichbare versucht hat (Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2012 (AZ: II-2 WF 157/12))

    Man kann verlangen, dass der scheidungswillige Ehegatten folgende Schritte unternimmt:

    • Ermittlung der letzten Wohnungsanschriften
    • Ermittlung der Anschriften der letzten Arbeitgeber
    • Ermittlung von Namen und Anschriften der Eltern, Geschwister, Kinder oder sonstige Personen, die den Aufenthalt  kennen könnten
    • Ermittlung der letzten Kranken und Rentenversicherung des Gegners
    • Recherchen über soziale Netzwerke

    Dies muss dann mit einer Versicherung an Eides statt versichert werden, dass zumindest diese Schritte unternommen wurden.

    Mit Auslandsbezug gibt es auch noch die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung gemäß § 185 Nr.3 ZPO. Das ist dann der Fall ,wenn die Zustellung im Ausland nicht möglich oder keinen Erfolg verspricht. Dies kann der Fall sein, wenn der betreffende Staat kein Rechtshilfeabkommen hat.

    Eine öffentliche Zustellung kann darüber hinaus dann auch zulässig sein, wenn die Zustellung im betreffenden Staat über alle Gebühr dauert.

    Beispiele:

    Brasilien: Rechtshilfe JA, aber 12 – 16 Monate Bearbeitungsdauer

    China: längere Erledigungsdauer

    Haiti: Rechtshilfe JA, aber bis 36 Monate Bearbeitungsdauer

    Indien: keine zuverlässige Erledigung

    Jamaika: keine Rechtshilfe

    Korea (Volksrepublik): keine Rechtshilfe

    Kuba: Rechtshilfe JA nur bei Zustellung, aber 6 –  12 Monate Bearbeitungsdauer

    Malaysia: Rechtshilfe JA, aber ca. 12 Monate Bearbeitungsdauer

    Russland: Rechtshilfe JA, aber 12 – 16 Monate Bearbeitungsdauer

    Saudi-Arabien: keine Rechtshilfe

    Thailand: Rechtshilfe JA, aber 6 – 12 Monate Bearbeitungsdauer

    Tunesien: Rechtshilfe JA, aber 6 – 36 Monate Bearbeitungsdauer

    Vereinigte Arabische Emirate: Rechtshilfe JA, aber mindestens 12 Monate Bearbeitungsdauer

    Vietnam Rechtshilfe JA, aber 6 12  Monate Bearbeitungsdauer

    Lesen Sie auch:

    Weitere Infos für Ihre Scheidung aus dem Ausland: www.auslandsscheidung.eu

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