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Folgesachen der Scheidung 

Versorgungsausgleich - Ausgleich der Rentenanwartschaften während der Ehe

Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften)

Nachdem klar ist, dass beide Eheleute die Scheidung wollen, übersendet das Gericht an die Fragebögen zum Versorgungsausgleich und stellt zugleich die Ehezeit fest.

 

schnelle-scheidung-altersvorsoge-treffen-anwalt-familienrechtAls Versorgungsausgleich bezeichnet man den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Eheleute.
Der Versorgungsausgleich ist eine der Folgesachen der Scheidung.
Als Ehezeit gilt der Zeitraum von der Eheschließung bis zur Zustellung des Antrages auf Ehescheidung.
Mehr zum Versorgungsausgleich erfahren Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Die Formulare sind dann ausgefüllt wieder an das Amtsgericht zu übersenden.
Sodann werden die jeweiligen Rentenversicherungen die Rentenanwartschaften, welche zum Ausgleich gebracht werden können, berechnen und dem Gericht mitteilen.
Das Gericht berechnet dann, wie der Versorgungsausgleich zu erfolgen hat.
Das Verfahren zum Versorgungsausgleich kann bis zu 6 Monate in Anspruch nehmen und ist in vielen Fällen ursächlich für die lange Dauer der Scheidung.

Für eine Ehescheidung, welche nach dem 01.09.2010 beantragt wurde, wird der Versorgungsausgleich bei Ehen mit einer Dauer von weniger als 3 Jahren nur auf Antrag durchgeführt.

Mehr dazu erfahren Sie unter:
Ausschluss Versorgungsausgleich bei Scheidung

Unterhalt nach der Scheidung

Nachehelicher Unterhalt

Nach der Scheidung kommt ein Unterhaltsanspruch nach neuem Recht nur dann in Betracht:

 

Unterhalt-wenn der unterhaltsbegehrende Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist und

-sich nicht selbst versorgen kann.

Wird der Ex-Gatte dagegen erst Monate oder Jahre nach der Scheidung unterhaltsbedürftig, scheidet ein Unterhaltsanspruch aus, es sei denn, der unterhaltsbegehrende Ex-Gatte betreut gemeinsame minderjährige Kinder.

Nach § 1569 BGB hat ein Ex-Ehegatte gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch, wenn er nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann.

Mit der Änderung des Unterhaltsrechts ist die Eigenverantwortung des geschiedenen unterhaltsbedürftigen Ehegatten verstärkt worden.

Der geschiedene Ehegatte kann nicht selbstverständlich davon ausgehen, auch nach der Scheidung ohne weiteres einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu haben.

Es kommt deshalb immer darauf an, ob der Ehegatte aus eigenen Einkünften seinen früheren Lebensstandard aufrechterhalten kann.

Ist das nicht der Fall, so kann das verschiedene Ursachen haben:

Der Ex-Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er ein Kind (oder mehrere) betreuen muss. In diesem Fall hat er Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er zu alt ist. In diesem Fall hat er Anspruch auf Altersunterhalt.

Voraussetzung des Altersunterhalts ist, entweder dass der Ehegatten bereits zum Zeitpunkt der Scheidung wegen seines Alters nicht mehr erwerbstätig sein konnte oder dass der Ehegatte unmittelbar vor Erreichen dieses Alters wegen eines anderen Grundes unterhaltsberechtigt war.

Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er krank ist. In diesem Fall hat er Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit.

Der Ehegatte findet keine Arbeit. In diesem Fall hat er Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit.

Der Ehegatte hat zwar eine Arbeitsstelle, verdient aber nicht genug, um seinen früheren Lebensstandard fortzuführen.

In diesem Fall hat er einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.

Der Unterhaltstatbestand kann aber auch jederzeit wechseln.

Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach der aktuellen Einkommensdifferenz beider Ex-Eheleute.

Interessant ist auch die Frage nach der Dauer der Unterhaltsverpflichtung.

>>>Mehr zum Unterhalt nach und vor der Scheidung…

Hausratsteilung bei Ehescheidung

Teilung vom Hausrat

Den Hausrat sollten beide Eheleute außerhalb des Scheidungsverfahrens einvernehmlich aufteilen.

 

Hausrat und WohnungszuweisungDies kann auch mittels einer vertraglichen Regelung erfolgen.

Zum Hausrat gehören Gegenstände, die im Haushalt der Eheleute genutzt wurden.
Dabei ist Haushalt nicht gleichbedeutend mit der Wohnung, so dass auch ein Auto oder ein Wochenendhaus zum Hausrat gehören kann.

Zum Haushalt gehören alle Gegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung dienen (Möbel, Geschirr, Unterhaltungselektronik, Wäsche, Sportgeräte, Kunstgegenstände).

Auf das Eigentum kommt es nicht an.
Deshalb können sowohl Gegenstände, die beiden Ehegatten gehören, also auch Gegenstände, die nur einem Ehegatten gehören, zum Hausrat zählen. Selbst gemietete oder geleaste Sachen können zum Hausrat gehören.

Nicht zum Hausrat gehören Luxusgegenstände, die nicht der Lebensführung dienen, sondern nur der Vermögensanlage.

Kein Hausrat sind auch die persönlichen Sachen eines Ehegatten, also Gegenstände, die nur zu seinem alleinigen Gebrauch bestimmt sind.

Nicht zum Haushalt gehören schließlich Gegenstände, die der Berufsausübung dienen, also z.B. Arbeitskleidung, Werkzeuge, Arbeitszimmer. Ein Computer gehört nicht zum Hausrat, wenn er überwiegend für berufliche Zwecke benutzt wurde.

Ein PKW gehört in der Regel nicht zum Hausrat.
Wurde er überwiegend für berufliche Zwecke benutzt, ist er bereits deshalb kein Hausrat.
Das gleiche gilt, wenn er überwiegend von einem Ehegatten für sich persönlich genutzt wurde.
Wurde der Pkw aber ausnahmsweise ganz überwiegend für Familienzwecke genutzt (Einkaufen, Kinder zur Schule bringen, Ausflüge, Urlaubsfahrten), gehört er zum Hausrat – unabhängig von der Eigentumslage.
Haben beide Ehegatten einen Pkw, so gehören diese in der Regel nicht zum Hausrat.
Ist einer der Ehegatten nicht berufstätig, so dient ein Zweitwagen in der Regel der Familiennutzung, ist also Hausrat.

 

Eine Einbauküche ist in der Regel deswegen kein Hausratsgegenstand, weil sie nicht beweglich ist, sondern mit dem Gebäude fest verbunden.

 

Nur dann, wenn man sie ohne Zerstörung ausbauen und in einer anderen Wohnung wieder einbauen könnte, kann sie zum Hausrat gezählt werden.

Die Hausratsteilung kann auch im Scheidungsverfahren durch den Richter erfolgen. Dieser entscheidet dann nach billigem Ermessen, wer welche Hausratsgegenstände erhält. Besser und günstiger ist jedoch die einvernehmliche Teilung.

Zugewinnausgleich bei Scheidung

Während der Ehe haben in der Regel beide Eheleute oder zumindest einer von ihnen Vermögen hinzugewonnen.

 

ZugewinnausgleichMit anderen Worten: sie sind am Ende der Ehe reicher als am Anfang.
Dabei kann es sich z.B. um Grundstücke, Wertpapiere, Bankguthaben, Versicherungen, Luxusgüter oder auch einen eigenen Gewerbebetrieb handeln.
Der Vermögenszuwachs eines oder beider Ehegatten kann auch darauf beruhen, dass während der Ehe Schulden abgezahlt wurden.
Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen.
Wenn z.B. Ehefrau und Ehemann beide zusammengerechnet während der Ehe um 100.000,- Euro reicher geworden sind, so steht jedem von ihnen die Hälfte davon zu, also jedem 50.000,- Euro.

Der Zugewinnausgleich wird im Scheidungsverfahren nicht automatisch, sondern nur auf Antrag durchgeführt.

Wohnung und Haus nach der Scheidung

Wer muss die eheliche Wohnung/Haus verlassen?



Wohnung nach Trennung und Scheidung1) während der Scheidung:

Können sich die Eheleute nicht einigen, wer in der gemeinsamen Wohnung oder in dem gemeinsamen Haus bleibt, wird das Gericht eine Regelung herbeiführen. Das Gericht kann eine vorläufige Entscheidung bis zum Zeitpunkt der Scheidung treffen. Dabei wird berücksichtigt, wer mehr auf die vorhandene Wohnung oder das Haus angewiesen ist. Beruf, Kinder und Einkommen spielen hierbei eine entscheidende Rolle. Wenn soziale Gesichtspunkte überwiegen, tritt die Eigentumsfrage in den Hintergrund.

2) nach der Scheidung:

Hier spielt das Eigentum am Haus/an der Wohnung eine wichtigere Rolle als vor der Scheidung. Grundsätzlich sind aber auch hier soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Kann sich das Paar auch nach der Scheidung nicht einigen, muss wieder das Gericht eine Regelung treffen..
In der gemeinsamen Immobilie bleiben darf derjenige, der nach Meinung des Richters dringender auf die Wohnung oder das Haus angewiesen ist. Beruf, Kinder und Einkommen können dabei eine entscheidende Rolle spielen.

Im Ergebnis sollte eine gerichtliche Regelung vermieden werden. Die Einigung kann auch durch Ehevertrag oder auf andere Weise einvernehmlich erfolgen. Dies spart erhebliche Kosten im Scheidungsverfahren.

>>>Mehr dazu erfahren Sie auch unter: „Wohnungzuweisung bei Trennung oder Scheidung

Sorgerecht für minderjährige Kinder

Sorgerecht für die Kinder

Auch nach der Scheidung haben die Eltern weiterhin das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder.

 

Scheidung und FamilienrechtDas gemeinsame Sorgerecht beinhaltet, dass in Angelegenheiten des alltäglichen Lebens der Ehegatte, bei dem sich das Kind aufhält, allein Entscheiden darf.

Lebt das gemeinsame Kind bei einem Elternteil, so kann dieser allein entscheiden, soweit es sich um alltägliche Entscheidungen ohne erhebliche Bedeutung handelt.

Entscheidungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind müssen von beiden Eltern einvernehmlich getroffen werden.

Hierunter fällt etwa die Frage welche Schule das Kind besuchen soll oder ob risikoreiche medizinische Eingriffe vorgenommen werden dürfen.

Auch bei der Beantragung eines Kinderausweises oder bei der Eröffnung eines Kontos müssen beide Elternteile zustimmen.

Das Sorgerecht für minderjährige Kinder

Das Sorgerecht kann auf Antrag beim Familiengericht auf einen Elternteil übertragen werden.

Der andere Elternteil muss diesem Antrag zustimmen.

Wird der Antrag im Scheidungsverfahren gestellt, muss sich auch der andere Ehegatte anwaltlich vertreten lassen, wodurch weitere Kosten entstehen.

Stimmt der andere Elternteil der Übertragung des alleinigen Sorgerechts nicht zu, so ist diese nur dann möglich, wenn dies dem sog. Kindeswohl entspricht.
Das geht allerdings nicht schon bei normalen Meinungsverschiedenheiten.

Erforderlich ist ein tiefgreifendes grundlegendes Zerwürfnis in wesentlichen Fragen der Erziehung.

Es muss also augenscheinlich unmöglich sein, dass beide Eltern über wichtige Fragen des Kindes gemeinsam entscheiden, da diese z.B. in hohem Maße zerstritten sind.