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Unterhalt

Unterhalt vor und nach der Scheidung

Unterhalt Scheidung

Hinter dem Begriff Ehegattenunterhalt verbergen sich der sogenannte Trennungsunterhalt (Unterhalt bis zur rechtskräftigen Scheidung) sowie der nacheheliche Unterhalt (Geschiedenenunterhalt) .
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kommt grundsätzlich in Betracht, wenn die Ehepartner zwar getrennt leben, aber eine Scheidung noch nicht rechtskräftig durch Scheidungsbeschluss vollzogen ist.
Ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung gelten die Vorschriften zum nachehelichen Unterhalt, der nach der Unterhaltsreform die Ausnahme darstellen soll.
Dabei werden spätestens ab dem Zeitpunkt der Ehescheidung erheblich strengere Anforderungen an die Eigenverantwortlichkeit der nun geschiedenen Eheleute gestellt.
Insbesondere obliegt beiden geschiedenen Ehegatten die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit.
Daneben greifen gegebenenfalls Regelungen zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs oder zu dessen Verwirkung.

Unterhalt für einen nicht ehelichen Elternteil ist dagegen in der Regel allenfalls im Rahmen des sog. Betreuungsunterhalts zu leisten, sofern aus der Partnerschaft ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist.

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Kindesunterhalt

Nach einer Trennung oder Scheidung ist bei einem gemeinsamen Kind oder gemeinsamen Kindern eine Berechnung des Unterhaltes vorzunehmen. Wenn eine Elternteil die gemeinsame Wohnung verlässt entsteht... [mehr]

Trennungsunterhalt

Unterhalt

Die Trennung der Eheleute bedeutet auch, dass die gemeinsame Lebensführung ihr Ende findet. Aus diesem Grund gewährt man dem wirtschaftlich schlechter gestellten Ehegatten Anspruch auf Unterhalt. ... [mehr]

nachehelicher Unterhalt

Scheidung

Aufgrund einer Unterhaltsreform zum 01.01.2008 ist jetzt bei der Frage der Bedürftigkeit zu prüfen, ob und in welchem Umfang der unterhaltsberechtigte Ehegatte verpflichtet ist, einer Erwerbstätigk... [mehr]

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