Ein Scheidungsantrag kann bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses zurückgenommen werden.
Die Rechtskraft tritt einen Monat nach Zustellung des erlassenen Scheidungsbeschlusses ein.
Für die Rücknahme des Scheidungsantrages ist, wie auch bei der Einreichung, ein Rechtsanwalt notwendig.
Es besteht auch hier der sogenannte Anwaltszwang.
Wer trägt die Kosten bei Rücknahme?
Wird der Scheidungsantrag zurück genommen, fallen dem rücknehmenden Teil die Kosten des gesamten Scheidungsverfahrens zur Last.
Das betrifft dann die gesamten Gerichtskosten, die eigenen Anwaltskosten und ggfs. die Kosten des Rechtsanwaltes des Ehepartners.
Man sollte sich daher, falls die Rücknahme des Scheidungsantrages im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt, darüber einigen, wer welche Kosten zu tragen hat.
Eventuell vereinbart man eine Kostenteilung zu je 50%, um die gesetzliche Kostenfolge zu umgehen.