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Scheidung und Ausgleich des Zugewinns

 

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens kann der sogenannte Zugwinnausgleich erfolgen.
Gut zu wissen ist, dass man das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen, schon aus Kostengründen, besser außerhalb des gerichtlichen Scheidungsverfahrens aufteilt.
Gelingt dies nicht, kann die Durchführung des Zugewinnausgleiches bei Gericht beantragt werden.
Es handelt sich dann um eine sog. Folgesache der Ehescheidung, die aber nur auf Antrag eines oder beider Eheleute überhaupt ein Thema wird.

Im Rahmen des Zugewinnausgleiches haben sich die Eheleute gegenseitig Auskunft über deren Anfangs- und Endvermögen zu erteilen.
Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der standesamtlichen Eheschließung.
Stichtag für das Endvermögen ist der Tag, an dem einem der Ehegatten der Scheidungsantrag des anderen durch das Familiengericht zugestellt wird.

Nun bildet man bei beiden Eheleuten die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen und teilt diese durch 2.
Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn hat dann Anspruch auf eben diese Hälfte der Zugewinnsdifferenz gegen den anderen Ehepartner.

 

Beispiel für den Zugewinnausgleich

 

Der Ehemann besitzt zum Zeitpunkt der Heirat € 5.000, zum Zeitpunkt der Scheidung hat er aus Berufstätigkeit (Arbeitslohn) ein Vermögen von € 25.000 angesammelt.
Die Ehefrau besaß zu Beginn der Ehe € 8.000 und zum Zeitpunkt der Scheidung € 10.000, da sie während der Ehe nur wenig Geld dazuverdienen bzw. auf andere Weise dazugewinnen konnte:

Der Zugewinn des Ehemanns beträgt somit: € 25.000 – € 5.000 = € 20.000
Der Zugewinn der Ehefrau beträgt: € 10.000 – € 8.000 = € 2.000
Die Differenz der Zugewinne beträgt: € 20.000 – € 2.000 = € 18.000

vereinfachtes Ergebnis:
Die Ehefrau kann vom Ehemann die Hälfte dieser Differenz (€ 18.000 : 2 = € 9.000) als Ausgleich für ihre während der Ehe erbrachten (unbezahlten) Leistungen verlangen.