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Versorgungsausgleich

Ausschluss Versorgungsausgleich bei Scheidung

Teilung

Nach der Reform des Rechtes zum Versorgungsausgleich findet in bestimmten Fällen ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt.

1) Kein Versorgungsausgleich bei geringen Unterschieden zwischen den während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften

Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht von der Durchführung des Ausgleichs absehen.
Die Wertgrenze beim Versorgungsausgleich liegt hier derzeit bei etwa 25 Euro als monatlicher Rentenbetrag.

Beispiel:
Hat der Ehemann vor der Ehescheidung begonnen, eine private Rente als Altersvorsorge anzusparen, und ist so während der Ehe ein Deckungskapital von beispielsweise 1.000 Euro entstanden, wird auf die Übertragung der anteiligen 500 Euro verzichtet. Ein Versorgungsausgleich findet auch dann nicht statt, wenn beide Eheleute bei etwa gleichartigen Anrechten über annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen. Dies etwa, wenn der Ehemann während der Ehe gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von 540 Euro und die Ehefrau gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von monatlich 530 Euro erworben hat. Denn hier geht es nur um einen Wertunterschied von 5 Euro. Nach altem Recht musste ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, selbst bei geringsten Werten.

2) Kein Versorgungsausgleich bei einer Ehedauer unter 3 Jahre ohne Antrag

Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren (einschließlich des Trennungsjahres) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, wenn nicht einer der Ehegatten den Ausgleich ausdrücklich beantragt.

3) Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Die rechtliche Grundlage zur Vereinbarung über den Versorgungsausgleich/Rentenausgleich findet sich in den §§ 6 - 8 VersAusglG.
Hieraus ist geregelt, dass die Eheleute grundsätzlich berechtigt sind, den Versorgungsausgleich näher auszugestalten oder auch gänzlich auszuschließen und das Familiengericht hieran gebunden ist.
Die bisherige Wartezeit von einem Jahr zwischen notarieller vereinbarung und Einreichung des Scheidungsantrages ist entfallen.
Eine solche Vereinbarung der Eheleute unterliegt aber der Inhalts- und Wirksamkeitskontrolle durch das Familiengericht.
Unwirksam kann die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich sein, wenn sie dazu führt, dass ein Ehegatte durch den Verzicht nicht mehr über eine hinreichende Alterssicherung verfügt.
Die Vereinbarung zwischen den Eheleuten bedarf der notariellen Beurkundung und kann im Rahmen eines Ehevertrages oder aber auch als gesonderte Vereinbarung erfolgen.

Die Vereinbarung kann auch ohne notarielle Vereinbarung im Scheidungstermin vor dem Amtsgericht erfolgen.
Dazu ist jedoch ein zweiter Rechtsanwalt notwendig.
Die Kosten dafür übersteigen die Kosten für eine notarielle Vereinbarung bei Weitem.

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RA Christian Kah

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Falls Sie noch Fragen zur Ehescheidung oder zum Auschluss vom Versorgungsausgleich haben, können Sie mich während der Bürozeiten unter 03445-779241 oder jederzeit unter 0151-24032424 anrufen. Das Gespräch ist kostenlos (die normalen Telefongebühren fallen aber an). Sie können auch gern unser Feedback-Formular nutzen oder eine E-Mail an scheidung@kanzleikah.de senden. Ich freue mich auf Ihre Anfrage.

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