Zum Scheidungsverfahren gehört auch die persönliche Anhörung der Ehegatten, § 128 FamFG.
Dahingehend soll das Gericht das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören.
Wenn der Antragsteller zum Termin nicht erscheint, gilt der Scheidungsantrag als zurückgenommen.
Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen, § 128 Abs. 3 FamFG.
Kommt ein Teil zum Scheidungstermin nicht, wird neu terminiert. Es gibt keine „Versäumnisurteile“ wie im Zivilverfahren, § 130 FamFG. Damit hätte der Antragsgegner etwas zeitlichen Aufschub erhalten. Macht er allerdings deutlich, dass er kein Interesse an einer persönlichen Anhörung hat, kann das Familiengericht einen „kontradiktorischen Scheidungsbeschluss“ erlassen. Dies ist aber nicht zwingend vorgeschrieben. Es kann auch ein Ordnungsgeld verhängt werden. Das Gericht wird den Säumigen darauf hinweisen, dass im Fall des erneuten unentschuldigten Nichterscheinens zum Scheidungstermin eine bewusste Anhörungsverweigerung und zugleich die Bestätigung der Ehezerrüttung gesehen werden kann. Erscheint der Antragsgegner auch im zweiten Termin nicht, so wird in Abwesenheit des Antragsgegners der Ehe geschieden.
Weitere Informationen zu dem Thema:
Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
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