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Ausland: Wählen Sie deutsches Scheidungsrecht (Rechtswahl)

 

Bei einer Scheidung mit Auslandsbezug ist wichtig, welches Recht angewendet wird.
Wenn Sie z.B. zuletzt in Thailand zusammen gelebt haben, kommt thailändisches Scheidungsrecht zum Tragen.
Die Scheidung würde dann in Deutschland nach thailändischem Scheidungsrecht durchgeführt werden.
Das kann erfahrungsgemäß zu vielen Komplikationen führen.
Viele Amtsgerichte haben keine Erfahrung mit der Anwendung internationalen Rechts.
Und selbst wenn, sind die Scheidungsvoraussetzungen nach diesen Rechtsordnungen oft abenteuerlich.
Es gibt jedoch eine recht einfache Lösung, die Rechtswahl.

 

Was bedeutet Rechtswahl?

 

Nach den gesetzlichen Bestimmungen der sog. Rom-III-VO besteht die Möglichkeit der Rechtswahl.
Wenn die Scheidung in Deutschland stattfindet, kann stest deutsches Recht gewählt werden.
Die Rechtswahl kann im Scheidungstermin zu Protokoll erklärt werden.
Dazu ist ein zweiter Rechtsanwalt notwendig, den wir Ihnen gern stellen.
Die Mehrkosten dafür betragen in der Regel pauschal 250,- €.

 

Der Versorgungsausgleich im deutschen Scheidungsrecht

 

Es gibt eine Besonderheit im deutschen Scheidungsrecht, den sog. Versorgungsausgleich.
Hier werden die während der Ehe erworbenen Rentenpunkte ausgeglichen.
Falls die Ehe hauptsächlich im Ausland gelebt wurde, macht dieser Ausgleich keinen Sinn.
Insofern kann man auch diesen im Scheidungstermin ausschließen.
Dazu wird dann der ohnehin anwesende 2. Anwalt hinzugezogen.

 

Wir können aus Erfahrung sagen, dass sich diese Vorgehensweise immer lohnt.
Die Scheidung kann dann nach deutschem Recht ohne Rentenausgleich erfolgen.
Voraussetzung dafür ist lediglich eine 1jährige Trennunsgzeit.
Dabei kann die Trennung auch bereits innerhalb einer gemeinsamen Wohnung erfolgt sein.
Durch eine Apostille oder Überbeglaubigung ist der deutsche Scheidungsbeschluss international wirksam.