„Muss ich auch den Unterhalt zahlen, wenn ich gar nicht genug verdiene?“
Ich gehe zunächst davon aus, dass es sich hierbei um Kindesunterhalt handelt. In vielen Fällen reicht das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen schon nicht aus, um den Mindestunterhalt für das Kind zu erbringen. Die Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen sind aber nach wie vor hoch.
Trifft den Unterhaltspflichtigen die nach § 1603 Abs. 2 BGB festgeschriebene gesteigerte Erwerbsobliegenheit, dann hat er sich intensiv, unter Anspannung aller Kräfte und Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatz zu bemühen.
Er muss zunächst alle verfügbaren Mittel für den Kindesunterhalt ausschöpfen und auch einscheidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensgestaltung in Kauf nehmen, um die Zahlung des Mindestunterhalts sicher zu stellen.
Der Unterhaltspflichtige muss sich intensiv um eine neue Stelle bemühen
Dann muss sich der Unterhaltspflichtige entweder eine neue, besser bezahlte Stelle suchen oder er muss eine weitere Beschäftigung aufnehmen, um zusätzliche Mittel zu erlangen. So entschied das OLG Brandenburg 2017, dass er sich gegenüber seinem minderjährigen Kind nicht darauf berufen kann, dass er eine wirtschaftlich unzureichende Tätigkeit ausübe.
In diesem Zusammenhang werden immer fiktive Einkünfte ins Spiel gebracht. Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte (also Einkünfte die er tatsächlich eigentlich gar nicht hat) aus einer Nebentätigkeit unter Abwägung seiner von ihm darzulegenden besonderen Lebens- und Arbeitssituation sowie gesundheitlichen Belastungen zugerechnet werden.
Hier ist zu prüfen, ob es Nebentätigkeiten entsprechender Art überhaupt auf dem Arbeitsmarkt gibt und ob der Aufnahme einer solchen Tätigkeit rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dahingehend hat der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast.
Der Unterhaltspflichtige muss nachvollziehbar darlegen, welche Schritte er im Einzelnen unternommen hat, um die Erwerbsbemühungen zu dokumentieren so das OLG Karlsruhe im Jahr 2017 (FamRZ 2017, 1575).
Der Unterhaltspflichtige hat einlassungsfähige Ausführungen zu machen über:
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