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Selbstbehalt beim Unterhalt

 

Jeder Mensch, der zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, hat Anrecht auf die Zubilligung eines bestimmten Geldbetrages.
Dieser muss ihm zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts monatlich verbleiben.
Dies gilt bei allen möglichen Arten des Unterhalts (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt, Elternunterhalt).

In der Praxis existiert dieser Mindestbehalt gegenüber eigenen minderjährigen Kindern aber kaum.
Diesen gegenüber besteht die sog. gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Man muss also alles einem möglich tun, um zumindest den Mindestunterhalt (100%) zahlen zu können.
Kann man diese Erwerbsbemühungen nicht nachwiesen, wird man zur Zahlung verpflichtet, auch wenn der Selbstbehalt unterschritten wird.
Man rechnet dann dem tatsächlichen Einkommen einfach ein fiktives Einkommen hinzu.

 

Die aktuellen Selbstbehalte ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle.