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  • Steuerklassen nach Trennung

    • 14. September 2018
    • Posted By : Imke Ritter
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    Frage:

    Wann muss nach der Trennung die Steuerklassen gewechselt werden und gibt es eine Möglichkeit erst nach der Scheidung  zu wechseln?

    Antwort zu den Steuerklassen vom Fachanwalt:

    Generell ist es ja bei einigen Ehen so, dass man sich in den Steuerklassen V/III befindet und dies auch so lang wie möglich beibehalten möchte. Wann muss dies denn geändert werden? Muss man es überhaupt ändern?

    Erster Anknüpfungspunkt dahingehend ist die Trennung. Das steuerliche „Trennungsjahr“ ist anders als das familienrechtliche.  Das Trennungsjahr im Steuerrecht, ist das Kalenderjahr, in dem die Trennung stattfand. Das bedeutet konkret: der Wechsel der Steuerklasse wird nicht nach der Scheidung, sondern nach dem abgeschlossenen Trennungsjahr durchgeführt. Ist das Kalenderjahr abgelaufen, in dem die Trennung stattgefunden hat, sind die Ehepartner verpflichtet, den Wechsel der Steuerklassen durchzuführen.

    Beispiele:

    • Die Eheleute haben sich am 10. März 2016 getrennt. Sie müssen zum 1.1.2017 die Steuerklassen ändern.
    • Die Eheleute haben sich zum 28. Dezember 2016 getrennt. Sie müssen ebenfalls zum 1.1.2017 die Steuerklassen ändern.
    • Die Eheleute haben sich zum 5.1.2017 getrennt. Sie müssen erst zum 1.1.2018 die Steuerklassen ändern.

    Die Beispiele zeigen, dass der Trennungszeitpunkt einen großen, steuerlichen Einfluss haben kann. Beide Ehepaare müssen Ihre Steuerklassen zum 01.01.2017 ändern, ob im Januar 2016 oder Dezember 2016 getrennt. Die Beispiele zeigen auch: es kommt nicht darauf an, wie lange die Eheleute bereits getrennt leben. Es ist auch nicht etwa so, dass man die Steuerklasse erst nach dem ersten Trennungsjahr oder sogar erst nach der Scheidung ändern müsste.

    Zeigt man die geänderten Steuerklassen nicht an, kann es zu Nachzahlungen kommen.

    Der Wechsel der Steuerklassen geschieht nicht automatisch, sondern muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Der Wechsel kann bis 30.11.2018 erklärt werden. Ob in dem Zusammenhang schon eine Scheidung vollzogen ist, ist unerheblich. Es gibt keine Steuerklasse für „geschiedene“.

    Im Jahr der Trennung ist auch die Zusammenveranlagung noch möglich. Im Jahr nach der Trennung müssen die Beteiligten sich getrennt veranlagen.

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