Scheiden lassen können sich nur Eheleute, deren Ehe gescheitert ist.
Nach § 1565 BGB ist eine Ehe dann als gescheitert anzusehen, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft auch nicht mehr erwartet werden kann.
Wer geschieden werden will, muss diese beiden Voraussetzungen darlegen und gegebenenfalls auch beweisen.
So regelt es das aktuelle Scheidungsrecht 2018.
Dabei gilt Folgendes:
Eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann dann nicht mehr erwartet werden, wenn mindestens einer der Ehepartner ein eheliches Zusammenleben erkennbar ablehnt.
Nachdem es bei den Scheidungsvoraussetzungen ganz maßgeblich auf das Getrenntleben ankommt, hat der Gesetzgeber diesen Begriff in § 1567 BGB ausdrücklich definiert:
„Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.“
Eine Trennung kann folglich auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung erfolgen.
Man spricht hier von der „Trennung von Tisch und Bett“.
Mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann nicht mehr gerechnet werden, wenn die Eheleute 1 Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen.
Will ein Ehegatte die Scheidung nicht, wird davon ausgegangen, das die Ehe nach 3 Trennungsjahren zerrüttet ist.
Vor Ablauf eines Trennungsjahres kann die Ehe nur in Härtefällen geschieden werden.
Solche Umstände liegen beispielsweise vor:
-bei Gewaltanwendung oder sexueller Erniedrigung durch den anderen Ehegatten
-wenn der andere Ehegatte Alkoholiker ist,
-die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist (Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Aktenzeichen: 20 WF 32/00),
-oder der andere Ehegatte in einer neuen festen Beziehung lebt (wird nicht von allen Gerichten anerkannt)
Abschließend steht fest, dass eine Ehescheidung am schnellsten und günstigsten durchgeführt werden kann, wenn sich beide Eheleute einig sind und 1 Trennungsjahr abglaufen ist.
Der Scheidungsantrag kann dabei aber bereits 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden.
Dies gilt nicht bei Scheidungsverfahren mit Verfahrenskostenhilfe.
Dazu müssen die Ehepartner nicht in getrennten Wohnungen leben.
Auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung kann eine Trennung erfolgen.
Die Gerichte prüfen in der Regel nicht weiter nach, ob und wie die Trennung abgelaufen ist.
Wie sollte eine derartige Überprüfung auch ablaufen?
Insofern sollten sich beide Eheleute einvernehmlich auf einen Trennungszeitpunkt einigen.
Die Online Scheidung kann dann bereits 1-2 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingeleitet werden.
Einen Überblick über den Ablauf der Online-Scheidung erhalten sie hier.
Comments are closed.
3 Comments
Scheidung nach 3 Jahren automatisch – ONLINE-SCHEIDUNG.BIZ Februar 13, 2018 at 12:22 pm
[…] ohne Zustimmung des anderen Partners erfolgen. Man geht dann vom Gesetz her davon aus, dass die Ehe zerrüttet ist. Eine automatische Scheidung nach 3 Jahren gibt es also […]
Zugewinnausgleich bei Immobilie in England – ONLINE-SCHEIDUNG.BIZ at 12:22 pm
[…] aber dank geringerer Inflation und dementsprechend historischen Umrechnungskursen gleich Null. Die Scheidung findet als Zugewinngemeinschaft in Deutschland statt. Eingeklagt wird der Wertgewinn in Pfund, wird […]
Steuerklassen nach Trennung | ONLINE-SCHEIDUNG.BIZ at 12:22 pm
[…] Scheidung 2018 […]