Oft kommt es vor, das der aktuelle Aufenthalt des anderen Ehegatten unbekannt ist. Kann man sich dann trotzdem scheiden lassen? Selbstverständlich, die Scheidung kann auch ohne Beteiligung des anderen Ehepartners im Wege der öffentlichen Zustellung erfolgen. Dazu ist es notwendig, dass mindestens 1 und besser 3 Jahre voneinander getrennt lebt.
Die öffentliche Zustellung ist in § 185 ZPO (Zivilprozessordnung) geregelt:
„§ 185
Öffentliche ZustellungDie Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
1. der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
3. eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
4. die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt. „
Mit dem Antrag auf öffentliche Zustellung, muss man eidesstattlich versichern, dass man den aktuellen Aufenthaltsort des Ehepartners nicht kennt und auch keine Möglichkeit hat, diesen zu ermitteln, bzw. sämtliche Versuche dazu gescheitert sind. Die Gerichte verlangen hier teilweise auch Belege für die eigenen Bemühungen zur Ermittlung der Anschrift. Das können eine erfolglose Einwohnermeldeamtsanfrage, eine Recherche bei Facebook oder anderen sozialen Netzwerken, eine Recherche im Telefonverzeichnis oder eine Anfrage beim ehemaligen Vermieter oder Arbeitgeber sein. Jedenfalls sollte man gewisse zumutbare Versuche unternehmen, die aktuelle Anschrift das Ehepartners zu ermitteln. Scheitern all diese Bemühungen, kann öffentliche zugestellt werden. Dazu erlässt das Amtsgericht einen entsprechenden Beschluss und somit werden alle normalerweise zuzustellenden Schriftstücke im Gericht ausgehängt. Zumsiet wird aus Gründen der Diskretion nicht der Schriftsatz an sich, sondern eine Information, wo man den Schriftsatz einsehen kann, öffentlich gemacht.