„Ihr Ehepartner möchte die Scheidung nicht oder stellt Ansprüche auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich?
Auch dann können wir Ihr Scheidungsverfahren anwaltlich begleiten und Sie optimal vertreten.“
Eine Ehe kann auf Antrag eines oder beider Ehegatten durch Gerichtsbeschluss geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.
Das Scheitern der Ehe ist einziger Scheidungsgrund (sogenanntes Zerrüttungsprinzip).
Das Zerrüttungsprinzip ist im Gesetz zu 3 Tatbeständen ausgeformt:
1) Scheidung nach materieller Zerrüttungsprüfung durch das Gericht (Online-Scheidung mit geringfügigem Mehraufwand möglich)
2) Einvernehmliche Scheidung nach einjähriger Trennung (Online-Scheidung absolut problemlos möglich)
3) Einseitige Scheidung nach dreijähriger Trennung (Online-Scheidung absolut problemlos möglich)
Greifen die Scheiternsvermutungen aus 2) und 3) nicht ein, dann ermöglicht die Generalklausel nach 3) eine Scheidung, wenn das Scheitern der Ehe durch das Gericht positiv festgestellt wird.
Der Begriff des Scheiterns ist gesetzlich definiert und hat 2 Bestandteile, die nebeneinander vorliegen müssen:
a) Die Lebensgemeinschaft darf nicht mehr bestehen
und
b) Ihre Wiederherstellung darf nicht mehr zu erwarten sein.
Diese beiden Voraussetzungen müssen beid der streitigen Scheidung vorgetragen und bewiesen werden.
Bei den meisten Ehescheidungen ist dies kein Problem.
Eine Online-Scheidung kann daher auch bei einer streitigen Scheidung durchgeführt werden, wenn ein Ehepartner der Scheidung nicht zustimmt.