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Steuern sparen bei der Scheidung

 

Scheidung - Steuern sparenEhegatten können grundsätzlich die gemeinsame steuerliche Veranlagung wählen (§ 26b EStG).
So müssen sie, zusammen betrachtet, weniger Steuern zahlen, als dies bei getrennter Veranlagung der Fall wäre.
Das sog. Ehegattensplitting nach der Splittingtabelle macht das möglich.
Die Scheidung hat für beide Ehepartner entsprechend steuerrechtliche Auswirkungen.

 

Veranlagung der Ehepartner bei der Einkommensteuer

 

Getrennt lebende Ehepartner können sich daher nicht mehr auf Dauer gemeinsam veranlagen.
Im Steuerrecht kommt es dabei immer auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung an.
Daher kann eine getrennte Veranlagung auch bereits vor Ende der Ehe erfolgen.
Die Neuveranlagung muss laut Gesetz im Folgejahr der Trennung beginnen.
Trennt sich das Ehepaar also im Jahr 2018, muss die Neuveranlagung am 01. Januar 2019 erfolgen.
Bis dahin können sie noch gemeinsam veranlagt bleiben.

 

Aufwendungen für die Scheidung – Kosten der Scheidung

 

Scheidungskosten konnten früher als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Zu den Scheidungskosten zählen die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren.
In einem Urteil vom 18.5.2017 (BFH, Urteil v. 18.5.2017, VI R 9/16) hat der BFH (Bundesfinanzhof) Folgendes klargestellt:
Nach aktueller Rechtslage können die Kosten einer Ehescheidung grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.
Etwas anderes soll nur in Sonderfällen gelten.

 

Unterhalt und Steuer

 

Trennungsunterhalt & Unterhalt nach der Ehe

 

Unterhaltszahlungen für den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner können bis zu einem Betrag von 13.805,00 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Der Unterhaltsempfänger muss die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern.
Außerdem muss der Empfänger des Unterhalts hier zustimmen.
Alternativ können Unterhaltszahlungen maximal bis zu einem Betrag von 8.652,00 € als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Dies sogar unabhängig von der Zustimmung des Unterhaltsempfängers.

 

Kindergeld

 

Kindergeld erhält der Ehepartner, bei welchem das Kind/die Kinder überwiegend leben.
Das Kindergeld wird bei der Berechnung des Kindesunterhaltes zu ein Halb berücksichtigt.
So verringert sich der zu zahlende Unterhaltsbetrag entsprechend.
In der aktuellen Düsseldorfer Tabelle sind auf der letzten Seite die tatsächlichen Zahlbeträge aufgeführt.