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Online-Scheidung kann kostenlos sein.

 

Bei geringeren Einkommen der Ehegatten im Scheidungsverfahren sollte stets geprüft werden, ob Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (früher: Prozesskostenhilfe) besteht.

Bei der Verfahrenskostenhilfe werden die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten von der Staatskasse übernommen.

Im besten Fall ist die Scheidung dann kostenlos.

Es kann aber auch sein, dass geringe Raten auf die Kosten zu zahlen sind.

Wir prüfen daher für Sie bereits im Vorfeld der Online-Scheidung, ob Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe besteht.

Sie erhalten dann eine entsprechende Mitteilung per E-Mail von uns.

 

Als Faustregel gilt für jede Ehescheidung:

 

Wenn das 3fache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten einen Betrag i.H.v. 4000,- € nicht übersteigt und kein nennenswertes Vermögen vorhanden ist, kann Anspruch auf Kostenhilfe bestehen.

Eine Scheidung ist dann bestenfalls kostenlos möglich.

Falls Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe bei Ihrer Scheidung haben, reichen wir den Antrag kostenlos für Sie ein.

Erst wenn die Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, beginnt die Ehescheidung.

 

Sie tragen so bei Ihrer Scheidung kein Kostenrisiko:

 

Nur wenn auch wirklich ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe besteht, wird der Scheidungsantrag zugestellt und die Ehescheidung beginnt.

Sollte der Antrag auf Kostenhilfe für Ihre Scheidung dagegen zurückgewiesen werden, können Sie immer noch frei entscheiden, ob Sie die Scheidung auch ohne Prozesskostenhilfe einreichen möchten.

Wenn Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben, erlässt das Familiengericht zunächst einen Beschluss.

Erst danach wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt und das Scheidungsverfahren nimmt seinen Lauf.

Nach Abschluss der Ehescheidung erlässt das Amtsgericht den Scheidungsbeschluss (früher: Scheidungsurteil) und das Scheidungsverfahren ist abgeschlossen.

Der Scheidungsbeschluss wird dann 1 Monat nach seiner Zustellung automatisch rechtskräftig.

 

Hinweis:

Die Prozesskostenhilfe wird entweder ratenfrei oder mit angeordneter Ratenzahlung bewilligt.

Bis zu 4 Jahre nach Abschluss des Scheidungsverfahrens kann das Gericht Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wieder überprüfen.

Dabei kann sich je nach aktuellem Stand eine Forderung der Staatskasse ergeben.

Diese ist dann, gegebenenfalls ratenweise, an die Staatskasse zurück zu führen.