Unterhalt nach der Scheidung
Aufgrund einer Unterhaltsreform zum 01.01.2008 ist bei der Frage der Bedürftigkeit zu prüfen, ob und in welchem Umfang der unterhaltsberechtigte Ehegatte verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (sog. Erwerbsobliegenheit).
So hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte z.B. Anspruch auf den sog. Betreuungsunterhalt, sofern er noch minderjährige Kinder betreut.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt stellt im Rahmen der angesprochenen Reform aber erheblich mehr auf die Eigenverantwortung nach der Scheidung ab.
So ist jetzt grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung allein für sich zu sorgen hat.
Nur wenn dies aus nachvollziehbaren Gründen (Kindererziehung, Krankheit, Alter) nicht möglich ist, kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.
Dieser Anspruch kann nun aber zeitlich begrenzt oder betragsmäßig nach unten angepasst werden.
Berechnet wird der nacheheliche Unterhalt vom Grundsatz wie der Trennungsunterhalt.