Unterhalt vor und nach der Scheidung
Hinter dem Begriff verbergen sich:
- der sogenannte Trennungsunterhalt (bis zur rechtskräftigen Scheidung),
- der nacheheliche Unterhalt (Geschiedenenunterhalt) und
- Kindesunterhalt
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kommt grundsätzlich in Betracht, wenn die Ehepartner zwar getrennt leben, aber eine Scheidung noch nicht rechtskräftig durch Scheidungsbeschluss vollzogen ist.
Ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung gelten die Vorschriften zum nachehelichen Unterhalt, der nach der Unterhaltsreform die Ausnahme darstellen soll.
Dabei werden spätestens ab dem Zeitpunkt der Ehescheidung erheblich strengere Anforderungen an die Eigenverantwortlichkeit der nun geschiedenen Eheleute gestellt.
Insbesondere obliegt beiden geschiedenen Ehegatten die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit.
Daneben greifen gegebenenfalls Regelungen zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs oder zu dessen Verwirkung.
Unterhalt für einen nicht ehelichen Elternteil ist dagegen in der Regel allenfalls im Rahmen des sog. Betreuungsunterhalts zu leisten.
Dies, sofern aus der Partnerschaft ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist.