Ehe für Alle – Scheidung oder Aufhebung?
Seit Oktober 2017 gibt es die sogenannte Ehe für Alle.
Geregelt ist das im EheRÄndG.
Es wird also nicht mehr zwischen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften und der Ehe zwischen Mann und Frau unterschieden.
Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich in § 1353 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Die alte Fassung lautete wie folgt:
“ Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, sie tragen füreinander Verantwortung.“
Seit dem 01.10.2017 ist § 1353 BGB wie folgt verfasst:
„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“
Diese Gleichstellung war schon lange fällig und beseitigt die bisherige Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften.
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Die bisher bereits bestehenden Lebenspartnerschaften werden nicht automatisch zu Ehen.
Insofern findet hier auch weiterhin die Aufhebung vor dem zuständigen Amtsgericht statt.
Auf Antrag kann eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden.
Scheidung bei umgewandelter Lebenspartnerschaft
Wenn die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt wurde, findet eine Scheidung statt.
Diese läuft genauso ab, wie bei Ehen zwischen Mann und Frau.
Online-Scheidung oder Online-Aufhebung?
Die Online-Scheidung eignet sich besonders für eine einvernehmliche Ehescheidung unter Ehegatten.
Wenn einer Lebenspartnerschaft bereits in eine Ehe umgewandelt wurde, ist die Online-Scheidung ebenfalls die richtige Wahl.
Für die vor Oktober 2017 eingetragenen Lebenspartnerschaften bleibt alles beim alten.
Hier muss kann die Partnerschaft online aufgehoben werden.