EheRÄndG – Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
Das EheRÄnderG trat zum 01.10.2017 in Kraft.
Danach wurde das Rechtsinstitut der Ehe gleichgeschlechtlichen Paaren eröffnet.
Man spricht auch von der „Ehe für Alle„.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wurde wie folgt geändert:
1. Dem § 1309 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen wollen und deren Heimatstaat die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nicht vorsieht.“
- 2. § 1353 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“
Es können seit dem auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner heiraten, soweit deren Heimatstaat eine Lebenspartnerschaft vorsieht.