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Härtescheidung

Härtescheidung

In vielen Fällen ist es möglich, eine Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres durchzuführen.

Es besteht die Möglichkeit der sog. Härtescheidung, welche in § 1565 II BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt ist.
Dazu muss nach dem Wortlaut des Gesetzes eine unzumutbare Härte vorliegen, welche es einem Ehegatten unzumutbar macht, die Ehe weiter fortzuführen.
Es gelten dabei objektive Maßstäbe und die Rechtsprechung hat im Laufe der Jahre typische Sachverhalte, die eine Härtescheidung rechtfertigen herausgearbeitet:

Als nicht ausreichende Gründe für eine Härtescheidung gelten danach z.B.:

– wiederholtes Nächtigen außer Haus oder nachlässige Haushaltsführung
– ständig grundlose Eifersuchtsszenen
– Verletzung der ehelichen Treue
– körperliche Misshandlung, wenn einmalig und im Affekt erfolgt
– Vergewaltigung, wenn Ehefrau anschließend doch den Kontakt zum Ehemann beibehalten hat

Von Familiengerichten werden folgende Gründe teilweise anerkannt:

– Verletzung der Unterhaltspflichten gegenüber Frau und/oder Kindern
– Aufnahme gleichgeschlechtlicher Beziehungen während der Ehe

Als ausreichend erachten die Familiengerichte u.A. folgende Gründe:

– Alkoholmissbrauch und mehrfaches Scheitern bzw. Verweigern von Alkoholentziehungskuren
– Vertrinken des Familienunterhaltes
– Gewalt gegenüber Kindern und der Ehefrau
– Einsperren eines Ehepartners mit Gewalttätigkeiten
– schwerste Beleidigungen und Bedrohungen des Ehegatten
– Morddrohungen gegen den anderen Ehegatten
– Aufforderung zum Gruppensex
– jahrelanger Drogenmissbrauch, auch im Beisein des Ehegatten und der Kinder
– neue Lebensgemeinschaft und die Geburt eines Kindes aus dieser Gemeinschaft
– Ehebrecherische Beziehungen von gewisser Intensität und von gewisser Dauer (drei Monate) besonders, wenn in der ehemaligen ehelichen Wohnung stattgefunden
– Misshandlungen und Beschimpfungen in Gegenwart der Kinder
– Nervenkrankheit, wenn diese nicht schon vor der Eheschließung bekannt war
– Aufnahme der Prostitution nach Trennung
– Eheschließung nur, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen
– Straftaten gegenüber den Ehepartnern oder deren Eltern (Untersuchungshaft wegen vermutlicher Tötung der Eltern der Ehefrau)

In jedem konkreten Fall sollte durch aber geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer Härtescheidung tatsächlich vorliegen, da diese Art der Scheidung oft wesentlich aufwendiger und unangenehmer abläuft, als eine „normale“ Ehescheidung.

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