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Umgangsauschluss möglich?

Frage:

Kann der Umgang bei massivem, aggressives Verhalten des Vaters gegenüber der Kindesmutter, dem Jugendamt und dem Gericht im Beisein des Kindes ausgeschlossen werden?

Beantwortung durch die Fachanwältin:

Ja! Wenn anderenfalls die Gefahr der Traumatisierung des Kindes besteht. So hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

Der Umgangsausschluss – zumindest für eine gewisse Zeit – sei gemäß § 1684 Abs. 4 BGB zulässig, da dies zum Schutz des Kindes erforderlich sei. Nur so könne eine Gefährdung seiner seelischen Entwicklung abgewehrt werden. Der Sachverständige sehe eine massive Gefahr einer Retraumatisierung des Kindes im Falle weiterer Umgangskontakte mit dem Vater, so das Oberlandesgericht. Das Kind habe schlimme Erfahrungen mit Gewalt gemacht, die der Vater gegenüber seiner Mutter verübt habe. Es sei schwer traumatisiert. Das Verhalten des Vaters habe zu Ängsten bei dem Kind geführt und es in seinem Therapiefortschritt zurückgeworfen. Es benötige daher zur erfolgreichen Aufarbeitung der traumatischen Kindheitserlebnisse Abstand vom Vater.

(Beschluss des Oberlandesgericht Saarbrücken vom 14.11.2016 – 6 UF 90/16 -)

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