Auch wenn die Frage schon oft Gegenstand von Beiträgen war, möchte ich Ihnen eine recht aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichtes Oldenburg nicht vorenthalten.
Grundsätzlich dürfte bekannt sein, dass grundsätzlich bis zur Scheidung ein sogenanntes Trennungsjahr abgewartet werden muss. Vorher ist eine Scheidung nur dann möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, vgl. § 1565 Abs. 2 BGB.
Aber wann liegt diese unzumutbare Härte denn vor? Dies ist Frage des Einzelfalls!
Dem Oberlandesgericht Oldenburg lag folgender Sachverhalt vor:
„Vater habe sich wie ein „Pascha“ aufgeführt, war sehr häufig aggressiv und gewalttätig, erst im vergangenen Jahr kam es zu einem Vorfall, in dem er die Mutter heftigst geschüttelt und beleidigt habe, die Ehefrau habe einen Krisenanfall bekommen und musste mit dem Krankenwagen abgeholt werden“
Das Oberlandesgericht sah darin eine „unzumutbare Härte“. Wenn man bei Gewalttätigkeiten in der Ehe die Demütigungen aushält und irgendwann kommt es zu dem Punkt, wo das eben gerade nicht mehr geht. Die Ehefrau ist „psychisch kaputt“. Der Ehemann hat mit seinem Verhalten die Grundlage eines weitern Zusammenlebens der Eheleute zerstört. Der Ehefrau sei ein Festhalten an der Ehe während des Trennungsjahres nicht zuzumuten.
Oberlandesgericht Oldenburg Az.: 4 UF 44/18