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Verzicht auf Versorgungsausgleich rückgängig machen

Versorgungsausgleich

Ihre Frage zum Versorgungsausgleich

Bei Scheidung in 2013 auf Rentenanteile des Ehemannes verzichtet.
Er hat darauf gedrängt.
Wollte einen Ausgleich ansparen.
Jetzt ist er neu verh.und hat Kind. Reagiert auf nichts.
Ignoriert jeden Kontaktversuch.
Gibt es da ein Widerrufsrecht und Frist?
MfG

Antwort vom Experten

Man kann auch nach Rechtskraft einer Entscheidung über den Versorgungsaugleich ein „Anpassung der Anrechte“ beim zuständigen Familiengericht beantragen.
Geregelt ist dies in den §§ 33 – 38 VersAusglG (Versorgungsausgleichsgesetz).

Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn

a) einer der geschiedenen Ehegatten das 55. Lebensjahr vollendet hat, oder

b) aus dem aufgrund des Versorgungsausgleichs erhöhten oder gekürzten Anrecht bereits Leistungen bezogen werden.

Ist eine der Voraussetzungen gegeben, findet die Abänderung dann statt, wenn der Ausgleichsanspruch von dem der früheren Entscheidung um mehr als 10 %, mindestens aber um mehr als 0,5 % der monatlichen Bezugsgröße, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit, abweicht.

Einen wirksam erklärten Verzicht (entweder notarielle beurkundet oder per Anwaltsvergleich vor Gericht erklärt) lässt sich so allerdings nicht abändern.
Hier könnte unter gewissen Umständen eine Anfechtung wegen Arglist oder Täuschung in Frage kommen.
Die Frist dafür beträgt 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Anfechtungsgrund.

 

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