Was versteht man unter einem Versorgungsausgleich bei der Scheidung?

Durch den Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften beider Ehegatten durch die Rentenversicherung berechnet.
Der Ehegatte, der mehr Rentenansprüche erworben hat, muss einen Teil seiner Ansprüche dem anderen Ehegatten abgeben.

 

Hinweis für eingetragene Lebenspartnerschaften:
Auch bei der Aufhebung eingetragener Lebenspartnerschaften, die ab 1. Januar 2005 begründet wurden, findet ein Versorgungsausgleich statt.
Für vorher begründete Lebenspartnerschaften ist er hingegen nur möglich, wenn die Partner bis zum 31. Dezember 2005 vor dem Amtsgericht erklärt haben, dass ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll.

Grundsätzlich wird also bei Lebenspartnerschaften, die vor dem 01.10.2005 eingetragen worden, kein Versorgungsausgleich durchgeführt.

Welche Anwartschaften fallen in den Versorgungsausgleich bei Scheidung?

Alle Rentenversorgungen, die Sie durch Berufstätigkeit oder durch Vermögen während der Ehezeit erworben oder aufrechterhalten haben, werden in den Versorgungsausgleich einbezogen.

 

Folgende Anwartschaften zählen dazu:

 

Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetz­lichen Rentenversicherung

 

Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften aus einem Beamtenverhältnis

 

Ruhegehälter oder Versorgungsanwartschaften aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (zum Beispiel für Lehrer an privaten Schulen, Dienstordnungsangestellte)

 

Renten oder Anwartschaften von berufsständischen Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel für Ärzte, Rechtsanwälte) sowie der Alterssicherung für Land­wirte

 

sämtliche Versorgungsanrechte aus der betrieb­lichen Altersversorgung nach dem Betriebsrenten­gesetz, unabhängig von ihrer Leistungsform, zum Beispiel gegenüber:

Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes (beispielsweise Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder)

dem Arbeitgeber (Direktzusage)

Lebensversicherungsgesellschaften

Unterstützungskassen

Pensionskassen

Pensionsfonds

 

Riester-Renten, Rürup-Renten und weitere Anrechte nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, unabhängig von ihrer Leistungsform

 

sonstige Renten oder Rentenanwartschaften aus einem privaten Versicherungsvertrag zur Versorgung des Ehepartners, beispielsweise:

Versicherungen wegen Berufs-, Erwerbs-, Dienstunfähigkeit oder Invalidität

Altersrenten, Leibrenten oder Pensions­versicherungen

Lebensversicherungen auf Rentenbasis (keine Kapitallebensversicherungen)

 

Die oben genannten Versorgungsanwartschaften werden übrigens auch dann in den Versorgungsausgleich einbezogen, wenn spezifische zeitliche Voraussetzungen (z.B. eine Wartezeit) noch nicht erfüllt sind.
Es spielt daher keine Rolle, ob Sie oder Ihren Ehepartner bereits einen Leistungs­anspruch haben oder lediglich Anrecht darauf erworben wurde.

Was bedeutet Anwartschaften während der Ehezeit beim Versorgungsausgleich?

Die sog. Stichtage, zwischen denen Ansprüche in den Versorgungsausgleich bei einer Scheidung einbezogen werden:

 

beginnen mit dem 1. Tag des Monats der Eheschließung und

 

enden mit dem letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht an Ihren Ehegatten.

 

Beispiel:

Peter und Petra heirateten am 10. März 2000.
Zustellung des Scheidungsantrages: 20. Dezember 2015
Ehezeit für den Versorgungsausgleich: 1. März 2000 bis 30. November 2015

 

Die gesetzlich geregelte Ehezeit für die Durch­führung des Versorgungsausgleichs kann von den Ehe­partnern nicht verändert werden.
Das gilt selbst dann, wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner hierüber geeinigt haben.

In welcher Höhe werden Rentenanwartschaften ausgeglichen?

Das Familiengericht fordert von den beteiligten Versorgungsträgern Auskünfte über die Höhe Ihrer jeweils erworbenen ehezeitlichen Anwartschaften an.
Erst dann kann es über den Versorgungsausgleich entscheiden kann.
Geht beim Versicherungsträger das Auskunfts­ersuchen des Amtsgerichts ein, wird zunächst Ihr Rentenversicherungskonto bis zum Stichtag „Ende der Ehezeit“  vollständig geklärt.
Sollten noch Lücken in Ihrem Ver­sicherungskonto enthalten sein, wird der Rentenver­sicherungsträger Sie um Angaben und Unterlagen zu diesen Zeiten bitten.
Anschließend ermittelt Ihr Rentenversicherungsträger die Anzahl der Entgeltpunkte, die Sie in der Ehezeit erworben haben (Ehezeitanteil).

 

Das geschieht in zwei Schritten:

 

In einem ersten Schritt werden die Entgeltpunkte für eine fiktive Altersrente berechnet, die am Folgetag des Endes der Ehezeit beginnen würde.
In diese Berechnung werden alle rentenrechtlich bedeutsamen Zeiten und Daten bis zum Ende der Ehezeit einbezogen – ein­schließlich der vorehelichen Zeiten.
Im zweiten Schritt werden die aus den vorehelichen Zeiten stammenden Entgeltpunkte herausgerechnet.
Das Ergebnis ist der Ehezeitanteil Ihrer Rentenanwartschaft, der nur die auf die Ehezeit entfallenden Daten und Zeiten berücksichtigt.
Bezieht ein Ehepartner bereits eine Rente, werden die ehezeitlichen Entgeltpunkte in bestimmten Fällen anhand des Rentenbescheides ermittelt (zum Beispiel bei Altersrenten).
Entgeltpunkte aus Zeiten in den alten und neuen Bun­desländern oder aus der knappschaftlichen Renten­versicherung werden in der Auskunft an das Fami­liengericht getrennt errechnet.

 

Es gibt vier Entgeltpunktearten beim Versorgungsausgleich:

 

  „West“-Entgeltpunkte der allgemeinen Renten­versicherung

 

(Ost)-Entgeltpunkte der allgemeinen Renten­versicherung

 

„West“-Entgeltpunkte der knappschaftlichen Renten­versicherung

 

(Ost)-Entgeltpunkte der knappschaftlichen Renten­versicherung

 

Die Ehezeitanteile teilt Ihr Rentenversicherungsträger dem Familiengericht getrennt für jede Entgeltpunkteart mit.
Haben Sie in der Ehezeit auch Beiträge zur Höherver­sicherung gezahlt, wird dem Familiengericht der ent­sprechende Ehezeitanteil als Euro-Betrag mitgeteilt.

 

Für die in der Auskunft ausgewiesenen Ehezeitanteile unterbreitet der Rentenversicherungsträger dem Fami­liengericht jeweils einen Vorschlag über die Höhe des auszugleichenden Werts.
Der Ausgleichswert entspricht bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung genau der Hälfte des Ehezeitanteils.
Das Familiengericht kann diesen Wert für seine Entscheidung über den Versorgungsausgleich übernehmen.
Darüber hinaus nennt der Rentenversicherungsträger dem Familiengericht in seiner Auskunft auch den Ein­kaufspreis der vorgeschlagenen Ausgleichswerte.
Dies ist der sogenannte korrespondierende Kapitalwert.
Das ist der Kapitalbetrag, der für die Begründung der jewei­ligen Ausgleichswerte in der gesetzlichen Rentenver­sicherung zum Ende der Ehezeit zu zahlen wäre.
Das Familiengericht benötigt diesen Wert in bestimmten Fällen;
z.B. um die von den Ehepartnern in verschiedenen Versorgungssystemen erworbenen Anrechte miteinander vergleichen zu können.
Ein Vergleich erfolgt beispiels­weise, um festzustellen, ob der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise auszuschließen ist.

 

Die Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger stellt das Familiengericht beiden Ehepartnern beziehungs­weise deren Anwälten zur Verfügung.
Dadurch erhalten beide Einblick in den eigenen Versicherungsverlauf und den des Ehepartners und können prüfen, ob diese voll­ ständig sind.

Ab wann wirkt sich der Versorgungsausgleich auf die Rente aus?

Beginnt Ihre Rente, nachdem der Beschluss des Fami­liengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig und wirksam geworden ist, wird die Erhöhung oder Minderung aus dem Versorgungsausgleich ab Renten­beginn berücksichtigt.
Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt schon Rente beziehen, erhöht oder mindert sich Ihre Rente von dem Monat an, zu dessen Beginn die Gerichtsentscheidung rechtskräftig und wirksam ist.
Bekommen beide Ehepartner bei der Scheidung bereits eine Rente, ist es aus technischen Gründen meist nicht möglich, die Rente des belasteten Ehepartners rechtzei­tig zu mindern.
Damit der Rentenversicherungsträger nicht doppelt zahlt, darf er dem belasteten Ehepartner die ungekürzte Rente noch für eine Übergangszeit wei­terzahlen und die Rente des begünstigten Ehepartners erst entsprechend später erhöhen.
Von diesem Weiterzahlungsrecht darf auch ein Beamtenversorgungsträger der Länder oder Gemeinden Gebrauch machen, der ein bei ihm bestehendes Anrecht nach einer externen Teilung zu kürzen hat.
Der begünstigte Ehepartner kann den ihm entgangenen Erhöhungsbetrag für diese Übergangszeit privatrechtlich von seinem früheren Ehepartner zurückfordern.
Bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich nach dem alten Recht bis 31. August 2009 ist in be­stimmten Fällen das „Rentnerprivileg“ zu beachten.
Danach wird die Rente des belasteten Ehepartners trotz des durchgeführten Versorgungsausgleichs zunächst nicht gekürzt, solange der andere Ehepartner noch keine Rente erhält.
Bei allen Entscheidungen nach dem 31.August 2009 gibt es kein Rentnerprivileg mehr.
Die Rente des ausgleichspflichtigen Ex-Partners wird sofort gekürzt.
Lesen Sie auch unsere Antwort in den FAQ zum Thema: Versorgungsausgleich bei Wiederheirat

 

Weitere wichtige Informationen zum Thema Versorgungsausgleich finden sie hier:

VERSORGUNGSAUSGLEICH

 

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