• Unterhalt nach der Scheidung

    • 2. Dezember 2017
    • Posted By : Christian Kah
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    Unterhalt nach der Scheidung

    Nach der Scheidung kommt ein Unterhaltsanspruch nach neuem Recht nur dann in Betracht, wenn der unterhaltsbegehrende Ehegate im Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist und sich nicht selbst versorgen kann.
    Wird der Ex-Gatte dagegen erst Monate oder Jahre nach der Scheidung unterhaltsbedürftig, scheidet ein Unterhaltsanspruch aus, es sei denn, der unterhaltsbegehrende Ex-Gatte betreut gemeinsame minderjährige Kinder.
    Nach § 1569 BGB hat ein Ex-Ehegatte gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch, wenn er nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann.

    Mit der Änderung des Unterhaltsrechts ist die Eigenverantwortung des geschiedenen unterhaltsbedürftigen Ehegatten verstärkt worden.
    Der geschiedene Ehegatte kann nicht selbstverständlich davon ausgehen, auch nach der Scheidung ohne weiteres einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu haben.
    Es kommt deshalb immer darauf an, ob der Ehegatte aus eigenen Einkünften seinen früheren Lebensstandard aufrechterhalten kann.

    Ist das nicht der Fall, so kann das verschiedene Ursachen haben:

    Der Ex-Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er ein Kind (oder mehrere) betreuen muss. In diesem Fall hat er Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

    Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er zu alt ist. In diesem Fall hat er Anspruch auf Altersunterhalt.
    Voraussetzung des Altersunterhalts ist, entweder dass der Ehegatten bereits zum Zeitpunkt der Scheidung wegen seines Alters nicht mehr erwerbstätig sein konnte oder dass der Ehegatte unmittelbar vor Erreichen dieses Alters wegen eines anderen Grundes unterhaltsberechtigt war.

    Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er krank ist.
    In diesem Fall hat er Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit.

    Der Ehegatte findet keine Arbeit.
    In diesem Fall hat er Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit.

    Der Ehegatte hat zwar eine Arbeitsstelle, verdient aber nicht genug, um seinen früheren Lebensstandard fortzuführen.
    In diesem Fall hat er einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.

    Der Unterhaltstatbestand kann aber auch jederzeit wechseln.

    Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach der aktuellen Einkommensdifferenz beider Ex-Eheleute.
    Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle gibt die zu berücksichtigenden Selbstbehalte vor.

    Lesen Sie auch eine Antwort in unseren FAQ zur Frage: Unterhalt nach dem Tod.

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