• Rom-III-Verordnung

    • 10. August 2017
    • Posted By : Christian Kah
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    Neues Scheidungsrecht für Ehen mit Auslandsbezug

    Seit dem 21.06.2012 gilt für internationale Scheidungsverfahren eine neue Regelung.
    Die ROM-III-Verordnung ändert das Kollisionsrecht für Scheidungsangelegenheiten innerhalb der EU.
    Konkret heißt das für Ehen mit EU-Ausländern:
    -Die Rechtswahl unterliegt nicht mehr den strengen Voraussetzungen des EGBGB.
    -Liegt keine Rechtswahl vor, regelt Rom III, welches Recht auf die Scheidung anzuwenden ist.
    -Wenn das anzuwendende Recht eine Ehescheidung ausschließt, gilt das nationale Recht des angerufenen Gerichts.

    Die Regelungen der Rom-III-Verordnung:

    Die ROM-III-Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 bezieht sich auf länderübergreifende Sachverhalte zur Vereinheitlichung von Kollisionsnormen für Ehescheidungen mit Auslandsbezug.
    Sie gilt zunächst nur für 14 Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Portugal, Spanien, Italien, Malta, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien).

    Die am 30.12.2010 in Kraft getretene Verordnung gilt seit dem 21.06.2012 und regelt das anwendbare Scheidungsrecht, wenn eine Verbindung zu dem Recht verschiedener Staaten vorliegt.

    Bitte beachten Sie:

    Die Rom-III-Verordnung regelt, welches Recht im Scheidungsverfahren zur Anwendung kommt.
    Nicht geregelt wird, in welchem Staat die Scheidung stattfindet (sog. örtliche Zuständigkeit).

    Die Rom-III-V0 enthält u.a.folgende Bestimmungen:

    1. Rechtswahl (Art. 5)

    Die Rom-III-Verordnung basiert auf dem Grundsatz des Vorrangs einer Rechtswahl durch die Eheleute.

    Gemäß. Art. 5 Abs. 1 Rom III können die Ehegatten durch Vereinbarung entweder das Recht des Staates wählen, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder in dem sie zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, vorausgesetzt, im Zeitpunkt der Rechtswahl hat dort noch einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit das Recht des Staates zu wählen, dem einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl angehört.
    Schließlich kann auch das Recht des Staates des angerufenen Gerichts gewählt werden.

    Die Vereinbarung der Rechtswahl bedarf der Schriftform.
    Zudem muss sie datiert und unterschrieben sein.
    Sind durch die Rechtsordnung des Mitgliedstaates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zusätzliche Formvorschriften erforderlich, müssen diese angewendet werden.

    Rom III regelt auch, dass die Rechtswahl jederzeit, bis zur Anrufung des Gerichts, vereinbart und geändert werden kann.
    Soweit das nationale Recht dies vorsieht kann auch noch im Laufe des Verfahrens eine Rechtswahl erfolgen.

    2. Bestimmungen des anwendbaren Rechts in Ermangelung einer Rechtswahl (Art. 8)

    Wenn die Eheleute keine Rechtswahl getroffen haben, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 8 Rom III.

    Nach diesem ist zunächst das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts gemeinsam ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
    Andernfalls findet das Recht des Staates Anwendung, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, soweit dieser nicht mehr als ein Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Ist keiner dieser beiden Anknüpfungspunkte einschlägig, so ist das Recht des Staates anzuwenden, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts angehören.
    Ist auch dieser Anknüpfungspunkt nicht einschlägig, ist schließlich das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden.

    3. Die „Malta“-Klauseln (Art. 10 und 13)

    In der Rechtsordnung von Malta ist eine Scheidung nicht vorgesehen. Hierauf geht die Rom-III-Verordnung gesondert ein.

    Im Ergebnis sind Gerichte eines teilnehmenden EU-Mitgliedstaates nicht verpflichtet, die Scheidung auszusprechen, wenn deren Recht eine Scheidung nicht vorsieht.
    Durch diese Regelung soll es z.B. den maltesischen Gerichten ermöglicht werden, eine Scheidung nicht aussprechen zu müssen, soweit aufgrund der Verordnung eine die Scheidung vorsehende Rechtsordnung zur Anwendung kommt.

    Dennoch kann die Scheidung in einem anderen Mitgliedsstatt ausgesprochen werden.

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