• Anerkennung einer Privatscheidung im Ausland

    • 19. Dezember 2017
    • Posted By : Christian Kah
    • 0 Comment
    • international scheidung

    Ihre Frage zur Privatscheidung

    Wir haben unsere Ehe im Wege der Privatscheidung in Thailand beendet.
    Die Scheidung erfolgte vor der dortigen Behörde.
    Nun stellt sich die Frage, ob diese Privatscheidung in Deutschland anerkannt wird?
    Müssen wir uns in Deutschland nochmals scheiden lassen?

    Antwort vom Scheidungsanwalt

    Privatscheidungen innerhalb der EU durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten sind ohne Weiteres anzuerkennen.
    Diese sind z.B. in Italien, Spanien oder Frankreich möglich.
    Solche innereuropäischen Privatscheidungen werden einer gerichtlichen Entscheidung gleichgestellt.
    Sie wären folglich im Geltungsbereich der sog. Brüssel-IIa-VO anzuerkennen.
    Außerhalb der EU richten sich die Anerkennungsvoraussetzungen nach der sog. Rom-III-VO.
    Danach werden ausländische Entscheidungen grundsätzlich anerkannt, wenn sie nicht gravierend gegen deutsches Recht verstoßen.
    Man spricht hier vom sog. ordre public.

    Die Anerkennung erfolgt nur auf Antrag.
    Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.

    Sie sollten daher zunächst beim örtlichen OLG (Oberlandesgericht) die Anerkennung beantragen.

     

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